Satzung

Satzung des Förderverein Deichschule Schweiburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Deichschule Schweiburg e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Schweiburg, er soll in das Vereinsregister Brake eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Deichschule Schweiburg mit Außenstelle Mentzhausen in materieller und ideeller Hinsicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

  1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch                    a. Mitgliedsbeiträge                                                                                                         b. Spenden                                                                                                                     c. sonstige Erträge
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Kalenderjahres und endet am 31.12. des Kalenderjahres.

§ 5 Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht jedem offen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand durch Aufnahme durch den Vorstand.
  2. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet                                                                                      a. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern                                              b. Den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten
  1. Die Mitglieder haben persönliches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch                                                                                    a. Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres.                                                                                                            b. Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei rückständigen Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag                                                                               c. Wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt                                    d. Tod                                                                                                                            e. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeiträge zu leisten.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

a. Der Vorstand

b. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus                                                                                             a. dem / der Vorsitzenden                                                                                             b. Stellvertreter/in                                                                                                          c. Schriftführer/in                                                                                                           d. Kassenwart/in                                                                                                           e. 2 Beisitzer/innen                                                                                                       Die Schulleitung der Deichschule Schweiburg mit Außenstelle Mentzhausen tritt auf Wunsch des Vorstandes in beratender Funktion auf.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende, jeweils einzeln vertretungsberechtigt, vertreten zusammen den Verein im Sinne des § 26 BBG. Diese Vetretung hat Außenwirkung.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Verfügungsberechtigt über die finanziellen Mittel sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart jeweils einzeln. Über Bewegungen, die größer als 250 € sind, entscheidet der gesamte Vorstand.
  5. Der Vorstand beschließt in einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden in der Jahreshauptversammlung gewählt.
  2. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

§ 12 Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Änderung des Vereinszweckes vorgenommen wird, welche die Gemeinnützigkeit ausschließt.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindesten 1 x jährlich durch den Vorstand einberufen.
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  1. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wirda. Von einem ¼ der stimmberechtigen Mitgliederb. Von den Kassenprüfern
  1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 14 Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  1. Wahl des Kassenprüfers
  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, sowie die Erteilung der Entlastung
  1. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  1. Satzungsänderung

§ 15 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenen geformt.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Für eine Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Das Votum kann schriftlich eingereicht werden.
  1. Satzungsänderungen, welche die in § 2 gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 17 Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.
  1. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden (Sitzungsleiter/in) und dem Schriftführer/in unterzeichnet.
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösen des Vereins dem Amtsgericht zur Eintragung im Vereinsregister und dem Finanzamt mitzuteilen.
  1. Jedes Mitglied kann alle Niederschriften einsehen.

§ 18 In-Krafttreten

Diese Satzung tritt am 26.02.2015 in Kraft.